Brauche ich einen gesonderten Vertrag für die PV-Wohnraummiete?
Welche Kosten haben die Parteien bei der PV-Wohnraummiete?
Wie kann ich die PV-Wohnraummiete umsetzen?
Für welche Konzepte ist die PV-Wohnraummiete geeignet?
Müssen die Mietenden bei der PV-Wohnungsmiete mitmachen?
Was ist der Unterschied zwischen der PV-Wohnraummiete und Mieterstrom/GGV?
In der PV-Wohnraummiete werden die hauseigenen Strom- und Wärmeanlagen als Bestandteil der Mietsache angesehen und als solche mitvermietet. Der benötigte Reststrom, der nicht durch die eigene Anlage gedeckt ist, wird zusätzlich eingekauft.
Die Betriebskosten und der eingekaufte Reststrom werden umgelegt und entweder über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet (Mustervertrag 2c) oder sind bereits in der sogenannten Inklusivmiete enthalten bzw. werden pauschalisiert (Mustervertrag 2d).
Sollte überschüssiger Strom in das Netz eingespeist werden, so profitieren die Mieter in Form einer Gutschrift von der Einspeisevergütung.
Der Vermieter und Anlagenbetreiber profitiert, da er der Investition in die Strom- und Wärme(/Kälte-)erzeugungsanlagen (und Speicher) über die Mietkosten abbilden kann und die Mieter profitieren von dem günstigen hauseigenen Strom und lediglich geringen Nebenkosten.
Nein, bei der PV-Wohnraummiete wird die Stromversorgung im Wohnungsmietvertrag geregelt.
Kosten des Vermieters:
Aber: Höhere Kaltmiete, Erstattung der Netzbezugsstrom Einkäufe, EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom
Kosten der Mietenden:
Aber: ersparten Stromkosten durch günstigeren PV-Strom, EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom
Bei der Wohnungsvermietung im Neubau mit Erzeugungsanlagen kann die PV-Wohnraummiete bei der Mietvertragsschließung mit den Mietenden umgesetzt werden.
Bei Bestandgebäuden ist eine Umsetzung als Modernisierungsmaßnahme möglich. Für Mieter, deren Wohnung durch Aufnahme des vorliegenden Konzepts nachträglich aufgewertet wird, kommt hier eine Mieterhöhung im Zuge der Modernisierung nach § 555b Nrn. 1 und 4 BGB in Betracht.
Die PV-Wohnraummiete ist insbesondere in der Wohnungsvermietung im Neubau mit Eigenerzeugungsanlagen, aber auch in Bestand als Modernisierung umsetzbar.
Bei sozialem Wohnungsbau könnte die Umsetzung problematisch sein.
Soll der verbrauchte Strom in der Inklusivmiete enthalten bzw. pauschalisiert werden, so eignet sich dies insbesondere für Kurzzeitmieten oder Wohnungsmiete in energetisch optimierten Gebäuden mit Eigenerzeugungsanlagen.
Nein. Den Mietenden muss die Option offen gehalten werden sich gegen das PV-Wohnraummietenkonzept zu entscheiden und einen gesonderten Vertrag mit einem Stromlieferanten ihrer Wahl zu schließen. Dies ist im Vertrag als sogenannter „Opt-Out“ geregelt.
Ähnlich wie bei der Zentralheizung, wird die Investition in die Erzeugungsanlage jedoch trotzdem über die Miete abgebildet. Die Entscheidung des Mietenden gegen die PV-Wohnraummiete begründet keinen Anspruch auf Mietminderung.
Bei der PV-Wohnraummiete wird der Vermieter und Anlagenbetreiber nicht zum Stromlieferanten. Die Mietenden mieten die Strom- und Wärme(/Kälte-)erzeugungsanlagen (und Speicher) als Teil der Mietsache und profitieren dementsprechend von dem Erzeugten. Den Vermieter treffen hier keine Lieferantenpflichten.
Es wird hier kein gesonderter Stromliefervertrag mit den Mietenden geschlossen.