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Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Bislang gibt es kaum umgesetzte Projekte. Nur sehr wenige Messstellenbetreiber (grundzuständige und wettbewerbliche) können die Umsetzung einer GGV als Betreibermodell ermöglichen. 

Eine von uns im November 2024 durchgeführten Umfrage mit 150 Erwerbern unseres Mustervertrags (1f) PV-Gebäudestrom hat bestätigt, was wir auch in der Praxis erleben: Entweder sind die intelligenten Messeinrichtungen beim grundzuständigen Messstellenbetreiber nicht verfügbar und/oder die Messstellenbetreiber können die differenzierten Zeitreihen nicht abbilden und den Aufteilungsschlüssel nicht anwenden.

Wir versuchen die uns bekannten Referenzen zu den in Deutschland durchgeführten Projekten zusammenzustellen:

  • MFH mit 11-Parteien in Hannover (Umsetzung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber "Enercity Netz" & den Dienstleister Marcley): in PV Magazine
  • WEG mit 24 Wohnungen in Hannover Region (Umsetzung durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber & den Dienstleister Marcley): in PV Magazine
  • 8-Parteien-Gewerbegebäude in München (Umsetzung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber Stadtwerke München & den Dienstleister Solation): in PV Magazine
  • 5-Parteien-Gewerbegebäude in Karlsruhe mit einer 750 kWp-PV-Anlage (Umsetzung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber Stadtwerke Karlsruhe & den Dienstleister Solarize): von der Website vom Solarize kann die Fallstudie heruntergeladen werden

Wenn Sie als Kunde, Messstellenbetreiber oder Dienstleister weitere Projekte bekannt machen wollen, kontaktieren Sie uns (DGS Franken) gerne.

(Stand : März 2025)

Mieterstromprojekte mit virtuellem Summenzähler

Offiziell können Mieterstromprojekte seit Mai 2023 mit einem virtuellen Summenzähler umgesetzt werden (§20 Abs. 1d EnWG). Hierbei werden die erheblichen Kosten eines kompletten Umbaus der Zählerinfrastruktur durch den Einbau intelligenter Messsysteme und die rechnerische Ermittlung von Netzbezug und Netzeinspeisung vermieden. Diese Mieterstromprojekte berechtigen ebenso zu einem Mieterstromzuschlag (§21 EEG, §42a EnWG) wie die gängigen Summenzählermodelle. 

Ähnlich aber wie die oben beschriebene GGV, ist diese Art von Mieterstrom zurzeit noch schwer umzusetzen. Die Gründe sind die gleichen. Die Hindernisse liegen eher im Messkonzept als im Betreibermodell selbst.

Wir versuchen hier die uns bekannten Referenzen zu den in Deutschland durchgeführten Projekten zusammenzustellen:

Wenn Sie als Kunde, Messstellenbetreiber oder Dienstleister weitere Projekte bekannt machen wollen, kontaktieren Sie uns (DGS Franken) gerne.

(Stand: Juli 2025)

Erprobte Modelle

Auf Basis ihrer langjährigen Erfahrung in der Beratung zu PV in Mehrfamilienhäuser hat die Energieagentur Regio Freiburg (EARF) Praxisbeispiele dagestellt, die die Machbarkeit verschiedener Betreiberkonzepte nachweisen. Die Referenzprojekte sind in folgende Kategorien gemäß dem Inhaltsverzeichnis des Leitfadens aufgeteilt:

  1. Stromlieferung in die Wohnungen
  2. Allgemeinstrom-Versorgung. (Ergänzung der DGS Franken: Nebenkostenabrechnung).
  3. Einzelanlagen
  4. Volleinspeisung.

Stand: 07/2025.

Gemeinschaft: Stromlieferung/Mieterstrom oder Selbstversorgung?

Gemeinschaften haben die Wahl zwischen unterschiedlichen Betreibermodellen wie hier (Rubrik Wissen) beschrieben: Kleines MFH oder großes MFH. Für große MFHs (ab 20 Parteien) stellt sich zunächst einmal die Frage, ob eine Gemeinschaft die PV-Anlage selbst umsetzen will. Dazu gehören etwa Investition, Betrieb, Abrechnung. Alternativ kann sie einen MFH-Dienstleister beauftragen. Je nach Anzahl der Wohneinheiten haben die Dienstleistungen einen abgestuften Umfang.

In dieser Präsentation stellt die EARF die Vorteile und Nachteile möglicher Betreiberkonzepte sowie ein Praxisbeispiel vor.

Versorgung des Allgemeinstroms

Dächer von Mehrfamilienhäusern bieten manchmal wenig Platz und die installierbare PV-Leistung pro Wohneinheit sinkt unter 1 kWp. Dann kann es sinnvoll sein, die Versorgung mit Photovoltaik-Strom auf den Allgemeinstrom zu beschränken.

Die EARF beleuchtet diesen Anwendungsfall mit der folgenden Präsentation.

Nebenkostenabrechnung

In Mehrfamilienhäusern, die einem Vermieter gehören, kommt oft die Frage, welchen Preis für den vom Allgemein-/Wärmepumpenstromzähler verbrauchten PV-Strom angesetzet werden soll. Die Antwort findet sich in §1 Abs.1 der Betriebskostenverordnung: „…Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.“  In einfachen Worten bedeutet das, dass als PV-Wert der tatsächlich vermiedene Bezugsstrompreis angesetzt werden kann.

Eine Kalkulationshilfe für die Nebenkosten finden Sie beim Mustervertrag (1c) PV-Strom im Haus.

Einzelanlagen

In kleinen Mehrfamilienhäusern kann es vorteilhaft sein, anstelle von Einzelanlagen eine gemeinsame Anlage errichten zu lassen. Dadurch werden die jewiligen Bewohner zu unabhängigen Eigenverbrauchern ihres PV-Stroms.

Volleinspeisung

Unterschiedliche Gründe können dazu führen, eine Anlage oder einen Teil einer Anlage, in Volleinspeisung anzuschließen, u.a.:

  • niedrigere Eigenverbrauchsquoten (unter 30 %) mit oder ohne Perspektive einer zukünftigen Erhöhung des Verbrauchs,
  • teuere Umbaukosten des Zählerraums, und/oder
  • das Warten auf Umsetzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (Solarpaket I) oder des Energy Sharing Modells.

In der folgenden Präsentation schildert die EARF das Modell Volleinspeisung.