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Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Zurzeit muss man bei der Sache noch Geduld üben: Nur sehr wenige Messstellbetreiber (grundzuständige wie wettbewerbliche) können die Umsetzung einer GGV als Betreibermodell ermöglichen . Letzlich wurde die Möglichkeit einer Ergänzungsversorgung vor weniger als ein Jahr beschlossen.

Eine von uns durchgeführten Umfrage mit 150 Erwerbern unseres Mustervertrags (1f) PV-Gebäudestrom hat bestätigt, was wir auch in der Praxis erleben: entweder sind die intelligente Messeinrichtungen nicht verfügbar (beim grundzuständigen Messstellenbetreiber) und/oder die Messstellenbetreiber können die notwendigen differenzierten Zeitreihen nicht abbilden und den Aufteilungsschlüssel nicht anwenden.

Hier unten versuchen wir jedoch die von uns bekannten Referenzen zu umgesetzten Projekten in Deutschland zusammenzustellen:

  • 11-Parteien-Wohnhaus in Hannover (Umsetzung durch den grundzuständige Messstellenbetreiber "Enercity Netz" & den Dienstleister Marcley): in PV Magazine.

Wenn Sie als Kunde, Messstellenbetreiber oder Dienstleister weitere Projekte bekannt machen wollen, kontaktieren Sie uns (DGS Franken) gerne.

(Stand : Dezember 2024)

Mieterstromprojekte mit virtuellem Summenzähler

Offiziell können Mieterstromprojekte seit Mai 2023 mit einem virtuellen Summenzähler umgesetzt werden (§20 Abs. 1d EnWG). Hier geht es darum erhebliche Kosten eines kompletten Umbaus der Zählerinfrastruktur durch den Einbau intelligenter Messsysteme und rechnerische Ermittlung der Netzbezug / -einspeisung zu vermeiden. Auch "Einzählermodelle" gennant sind diese Mieterstromprojekte nach wie vor berechtigt zum Mieterstromzuschlag (§21 EEG, §42a EnWG) und ermöglichen indirekte Ersparnisse durch den Wegfall des Grundpreises pro Verbraucher und ggf. geringeren Netzstrompreis.

Ähnlich aber wie ihre kleine Schwester, die GGV, ist diese Art von Mieterstrom zurzeit noch schwer umzusetzten. Die Gründe sind die gleichen, nämlich dass die Hindernisse eher im Messkonzept als im Betreibermodell selbst liegen.

Hier unten versuchen wir jedoch die von uns bekannten Referenzen zu umgesetzten Projekten in Deutschland zusammenzustellen:

Wenn Sie als Kunde, Messstellenbetreiber oder Dienstleister weitere Projekte bekannt machen wollen, kontaktieren Sie uns (DGS Franken) gerne.

(Stand : Januar 2025)

Erprobte Modelle

Auf Basis ihrer langjährigen Erfahrung in der Beratung zu PV in Mehrfamilienhäuser hat die Energieagentur Regio Freiburg (EARF) Praxisbeispiele dagestellt, die die Machbarkeit verschiedener Betreiberkonzepte nachweisen. Die Referenzprojekte sind in folgende Kategorien gemäß dem Inhaltsverzeichnis des Leitfadens aufgeteilt:

  1. Stromlieferung in die Wohnungen (Anm.:hier wird die Selbstversorgung zugeordnet)
  2. Allgemeinstrom-Versorgung. Hier ist eine Ergänzung von der DGS Franken zum Thema Nebenkostenabrechnung.
  3. Einzelanlagen
  4. Volleinspeisung.

Stand : 08/2024.

Gemeinschaft : Stromlieferung/Mieterstrom oder Selbstversorgung ?

Gemeinschaften haben die Wahl zwischen unterschiedlichen Betreibermodelle, wie hier (Rubrik Wissen) beschrieben: kleines MFH oder großes MFH. Für große MFHs (ab 15 Parteien) stellt sich zunächst einmal die Frage, ob eine Gemeinschaft die PV-Anlage selbst umsetzen, ggf. inwieweit (Investition, Betrieb, Abrechnung) will, oder ob sie einen MFH-Dienstleister beauftragen möchte. Für kleine MFHs gibt es aufgrund fehlender Dienstleister nur die Möglichkeit einer eigenständigen Umsetzung.

In dieser Präsentation stellt die EARF die Vorteile und Nachteile möglicher Betreiberkonzepte sowie ein Praxisbeispiel vor.

Allgemeinstrom-Versorgung

Auf dem Dach von Mehrfamilienhäusern wird es manchmal eng und die installierbare PV-Leistung pro Wohneinheit wird gering. Beim geringem Potenzial oder Kapital, kann es daher sinnvoll sein, die Versorgung mit Photovoltaik-Strom auf den Allgemeinstrom zu beschränken.

Die EARF beleuchtet diesen Anwendungsfall mit der folgenden Präsentation.

Nebenkostenabrechnung

In MFHs, die einem Vermieter gehören, kommt oft die Frage auf, welchen Preis für den PV-Strom anzusetzen ist. Die Antwort findet sich in §1 Abst. 1 der Betriebskostenverordnung: „…Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.“  In einfachen Worten bedeutet das, dass als PV-Wert der tatsächlich vermiedene Bezugsstrompreis angesetzt werden kann.

Eine Kalkulationshilfe für die Nebenkosten finden Sie beim Mustervertrag (1c) PV-Strom im Haus.

Einzelanlagen

In kleinen MFHs kann es vorteilhaft sein, Einzelanlagen statt einer gemeinsamen Anlage errichten zu lassen. Dadurch werden die jewiligen Bewohner zu voneinander unabhängigen Eigenverbrauchern ihres PV-Stroms.

Volleinspeisung

Unterschiedliche Gründe können dazu führen, eine Anlage oder einen Teil einer Anlage, in Volleinspeisung anzuschließen, u.a.:

  • niedrigere Eigenverbrauchsquoten (unter 30 %) mit oder ohne Perspektive einer zukünftigen Erhöhung des Verbrauchs,
  • teuere Umbaukosten des Zählerraums, und/oder
  • das Warten auf Umsetzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (Solarpaket I) oder des Energy Sharing Modells (Solar Paket II).

In der folgenden Präsentation schildert die EARF das Modell Volleinspeisung.