Was ist Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Was sind die Voraussetzungen für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?
Was sind die Vorteile der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?
Ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung auf ein Gebäude beschränkt?
Was ist die PV-Teilstrombelieferung?
Brauche ich eine spezielle Messtechnik für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Wer teilt die Strommengen auf die Teilnehmenden auf und wie?
Kann die PV-Anlage durch einen Dritten betrieben und durch diesen geliefert werden?
Welche Verträge muss ich für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung schließen?
Was sind die Kündigungsfristen?
Wie wird die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung abgerechnet?
Gibt es bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung einen Preisdeckel?
Gibt es Fördermöglichkeiten für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Eignet sich mein Gebäude für eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Müssen die Mietenden ihren bisherigen Stromversorgungsvertrag kündigen?
Wer erhält die Einspeisevergütung?
Können mehrere Gebäudestromanlagen innerhalb eines Gebäudes betrieben werden?
Fallen bei der GGV doppelte Zählerabrechnungskosten an?
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung („GGV“) ist ein Versorgungsmodell, welches darauf abzielt, den Nutzern eines Gebäudes anteilig Strom aus einer Gebäudestromanlage (PV-Anlage) zuzuweisen.
Die teilnehmenden Letztverbraucher werden nach Abschluss eines Gebäudestromliefervertrages durch den Anlagenbetreiber mit dem lokalen PV-Strom beliefert und müssen für den benötigten Reststrom mit einem Stromlieferanten ihrer Wahl einen gesonderten Stromliefervertrag abschließen.
Die Nutzung des Stroms erfolgt hierbei ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage in, an oder auf dem die Gebäudestromanlage installiert ist. Die Strombezugsmengen werden hierbei viertelstündlich gemessen.
Zunächst muss in eine PV-Anlage investiert werden. Die Erzeugung und der Verbrauch des PV-Stroms müssen auf bzw. in demselben Gebäude oder Nebenanlage und hinter demselben Netzverknüpfungspunkt erfolgen. Es müssen zusätzliche Gebäudestromnutzungsverträge mit den teilnehmenden Haushalten geschlossen werden. Die bereits bestehenden Stromlieferverträge der Mietenden können bestehen bleiben. Außerdem werden Smart Meter benötigt.
Die GGV ist für Vermieter oder Eigentumsgemeinschaften interessant, kann jedoch auch an einen Investor übergeben werden. Einzelne Wohnungseigentümer oder Mietende können kein GGV-Projekt betreiben, können jedoch auch der Investor werden.
Eine Mindestanzahl an Wohneinheiten gibt es für die GGV nicht, hier muss jedes Projekt individuell kalkuliert werden. Die GGV wird jedoch bessere Aussichten auf Wirtschaftlichkeit haben, je mehr Wohneinheiten vorhanden sind.
Für die Messung und Abrechnung kann ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt werden.
Die GGV ist ein vereinfachtes Direktversorgungmodell. Auch in diesem Modell liefert der Anlagenbetreiber den lokal erzeugten Solarstrom an die Mietenden. Der Reststrom wird jedoch von den Mietenden separat von einem beliebigen Stromanbieter bezogen und nicht wie beim Mieterstrom die komplette Stromversorgung von dem Mieterstromlieferanten übernommen.
Des Weiteren ist der „Gebäudestromlieferant“ weitestgehend von den energiewirtschaftlichen Pflichten eines EVU befreit
Somit werden administrative Pflichten und Bürokratie des Anlagenbetreibers verringert.
Zunächst ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eine Möglichkeit an der Energiewende teilzuhaben. Der gelieferte Strom ist lokal, klimafreundlich und günstig.
Der Solarstrom darf nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden. Die PV-Anlage kann jedoch auf Nebengebäuden oder Garagen errichtet werden, wenn diese hinter demselben Hausanschluss liegen.
Soweit die Anforderungen an eine Kundenanlage nach dem EnWG erfüllt werden und keine Durchleitung durch das Netz der öffentlichen Versorgung, kann die Logik der Aufteilung des PV-Stroms auch in der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung angewandt werden.
Der Strom der PV-Anlage wird dabei analog zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung auf verschiedene Parteien in einer Gruppe von mehreren Wohn- oder Gewerbegebäuden aufgeteilt, ohne dass der Betreiber zu einer Reststromversorgung verpflichtet ist.
Sollte hier aber zum Beispiel mehr als ein Gebäude eingebunden sein und somit die Anforderungen der GGV nicht erfüllt sein, sind die Lieferantenpflichten nach § 40 ff. EnWG einzuhalten.
Ja. Bei der GGV wird für die rechtlich korrekte Abrechnung der erzeugten und verbrauchten PV-Energiemengen ein intelligentes Messsystem, also pro Teilnehmer*in ein Smart Meter und insgesamt ein Smart Meter Gateway (SMG) benötigt. Dieses misst viertelstündlich den Verbrauch und die Erzeugung.
Eine genaue Zuordnung der Stromanteile der einzelnen Parteien kann ohne ein solches Messsystem nicht erfolgen.
Im Gebäudestromnutzungsvertrag wird ein Aufteilungsschlüssel festgelegt. Dabei kann eine statische oder dynamische Aufteilung gewählt werden. Die Aufteilung muss individuell je nach Anlagengröße und Gesamthöhe der Solarstromerzeugung gewählt werden.
Die statische Aufteilung teilt jedem Haushalt einen festen Anteil des in jeder Viertelstunde erzeugten Strom zu. Somit kann sich an der Zahl der Wohneinheiten orientiert werden, jedoch auch individuell an Wohnfläche oder Anzahl der Haushaltsmitglieder oder jeweiligen Eigentumsanteilen
Die dynamische Aufteilung teilt jedem Haushalt in jeder Vierteilstunde erzeugte Solarstrommengen anteilig der gleichzeitigen Verbräuche im Gebäude zu. Verbraucht ein Haushalt also mehr Strom, so wird diesem auch mehr Strom zugeteilt. Somit ist der Anteil des im Gebäude genutzten Solarstroms höher, da weniger Überschüsse in das Netz eingespeist werden.
Der Anlagenbetreiber übermittelt den gewählten Schlüssel an die für die Bilanzierung der Strommengen zuständige Stelle, welche den Schlüssel an den grundzuständigen Messstellenbetreiber weitergibt.
Die PV-Anlage kann von einem Gebäudeeigentümer, Mietenden oder einem sonstigen Dritten errichtet und betrieben werden. Es kann hier auch ein Zusammenschluss von Mietenden oder Externen sein, welche in die PV-Anlage investiert haben.
Zwischen den teilnehmenden Haushalten und dem Anlagenbetreiber müssen Gebäudestromliefervertrag geschlossen werden. Hierbei ist eine Kopplung an den Mietvertrag nicht zulässig.
Der Liefervertrag sollte unter anderem folgende Punkte enthalten:
Der Gebäudestromnutzungsvertrag kann auch durch einen Beschluss der WEG ersetzt werden, wenn diese eine Gebäudestromanlage betreibt.
Die Kündigungsfristen werden in dem Gebäudestromnutzungsvertrag festgelegt. Die anfängliche Mindestlaufzeit darf hierbei maximal zwei Jahre betragen und es besteht ein außerordentlichen Kündigungsrecht bei Auszug.
Es besteht eine maximale Kündigungsfrist von einem Monat.
Die Mietenden haben freie Wahl, ob sie an der GGV teilnehmen möchten. Nicht alle Mietenden müssen an der GGV teilnehmen.
Auch bei der Wahl ihre Stromlieferanten für den benötigten Zusatzstrom haben sie freie Lieferantenwahl.
Die verbrauchten Strommengen zahlen die Mietenden an den GGV-Anbieter. Es wird hier eine Abrechnung über die bezogenen Strommengen erstellt. Außerdem erhalten die Mietenden eine Rechnung über den bezogenen Reststrom aus dem Stromnetz von dem Stromlieferanten ihrer Wahl. Die GGV-Teilnehmenden haben also zwei getrennte Lieferverträge.
Überschüssiger Strom kann in das öffentliche Netz eingespeist werden und die entsprechende Vergütung dafür verlangt werden.
Nein, anders bei dem Mieterstrommodell gibt es bei der GGB keinen Preisdeckel. Hier findet eine freie Preisgestaltung zwischen dem Betreibenden und dem Mietenden statt.
Der gewählte Preis sollte jedoch attraktiv für die Mietenden sein, da diese sich sonst gegen die GGV entscheiden werden.
Bei der GGV besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.
Es gibt hier insbesondere bei den administrativen Aufgaben und der Umsetzung Vereinfachung. Es können unabhängig von dem Mieterstromzuschlag Förderprogramme für PV-Anlagen oder Speicher genutzt werden.
Die GGV eignet sich insbesondere für Mehrfamilienhäuser oder WEGs, da hier viele Parteien von dem lokal erzeugten Solarstrom profitieren können.
Auch gemischt genutzte Gebäude oder Gebäude mit Gewerbeanteil sind für GGV geeignet.
Die Erzeugungsanlage und der Verbrauch müssen in demselben Gebäudenetz sein.
Nein, eine Kündigung des bisherigen Stromversorgungsvertrag durch die Mietenden ist nicht nötig. Der Strombezug wird hier lediglich reduziert.
Der Betreiber der PV-Anlage erhält die Einspeisevergütung für den Solarstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Ja, grundsätzlich können mehrere Gebäudestromanlagen innerhalb eines Gebäudes betrieben werden, welche unabhängig voneinander sind.
Wenn es sich um ein größeres Mehrfamilienhaus mit mehreren Treppenaufgängen handelt, welches über mehrere Hausanschlüsse verfügt, kann dies sogar praktisch sein. An jedem Hausanschluss könnte hier eine Gebäudestromanlage betrieben werden.
Ja, sowohl der Gebäudestromlieferant kann, der Reststromlieferant wird sicherlich Abrechnungsgrundgebühren verlangen. Es können also „doppelte Kosten“ auftreten als bei einem Stromlieferant.