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Was ist Energy Sharing?

Energy Sharing beschreibt eine gemeinschaftliche Stromerzeugung- und Verbrauch von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz.

Anstatt dass der erzeugte Strom beim Betreiber der Anlage verbleibt, kommt er einer Energy Sharing Community zugute. Eine Energy Sharing Community erzeugt und verbraucht also gemeinschaftlich Strom in (meist) räumlichen Zusammenhang, einschließlich der Nutzung des öffentlichen Stromnetzes mit zugehörigen EE-Anlagen (meist) in räumlicher Nähe. Ein zeitnaher Abgleich von Erzeugung und Verbrauch (Synchronität) wird dabei durch entsprechende Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt.

Kurz gesagt: Der erzeugte Strom wird über das öffentliche Netz an den oder die „Nachbarn“ geschickt. Dabei werden Erzeugung und Verbrauch zeitgenau erfasst und den Teilnehmern zugeordnet.

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Ab wann gilt das Energy Sharing-Gesetz in Deutschland?

Die Idee des Energy Sharing stammt aus der EU-Richtlinie EMD III, welche eine Umsetzungsfrist bis Juli 2026 vorschreibt. Seit dem 01. Juni 2026 muss Energy Sharing erstmals in Deutschland ermöglicht werden und wird in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt.

Der Strom aus EE-Anlagen muss seitdem nicht nur selbst verbraucht oder eingespeist werden, sondern kann in einer Energy Sharing Community erzeugt und verbraucht werden. Somit wurden neue Möglichkeiten für die Nutzung einer PV-Anlage geschaffen.

In der Praxis ist die Umsetzung des Energy Sharing natürlich ein laufender Prozess. Es werden hier nach und nach viele Prozesse erst implementiert und verfeinert werden. Der Bundesweite Vollausbau ist wohl frühestens im Jahr 2027 zu erwarten, wenn die nötigen Software-Implementierungen bei allen Verteilnetzbetreibern verfügbar sind.

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Für wen ist Energy Sharing relevant?

Energy Sharing ist insbesondere dort vorteilhaft, wo mehrere Beteiligte von lokal erzeugtem Strom profitieren wollen. 

Es könnte daher für Nachbarschaften, Hausgemeinschaften, Quartiere oder gemeinschaftlich organisierte Projekte eine interessante Möglichkeit darstellen. 

Konkret ist Energy Sharing natürlich zum einen für Eigentümer mit Photovoltaikanlagen interessant, um überschüssigen Strom besser zu nutzen, sowie Menschen „ohne eigenes Dach“, die lokal oder regional erzeugtem Solarstrom nutzen wollen.

Es ist hier zu erwähnen das der Sharing-Anbieter und -Abnehmer für das Energy Sharing nach § 42c EnWG eine maximale Größe von KMUs besitzen dürfen. Bürgerenergiegesellschaften dürfen kein Mietglied mit überwiegender gewerblicher Tätigkeit als Stromverkäufer haben.

Es wird außerdem faktisch eine Community mit einer eigenen Rechtsform benötigt (BEG, Verein, GbR), dies ist jedoch derzeit noch in der Schwebe.

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Was sind die Voraussetzungen für Energy Sharing?

Zunächst ist hier das regionale Limit des Energy Sharing zu beachten. Der Sharing-Abnehmer muss sich in erster Linie im selben Verteilernetzgebiet befinden wie die Erzeugungsanlage. 

Für das Energy Sharing wird eine passende Messtechnik benötigt, um die Erzeugung und den Verbrauch sauber zu erfassen und zuzuordnen. Neben der PVA werden also passende Messsysteme und ein funktionierendes Messkonzept benötigt, sowie eine Lösung für die Abrechnung.

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Geht Energy Sharing mit einem Balkonkraftwerk?

In der Regel ist Energy Sharing mit einem Balkonkraftwerk nicht sinnvoll, da „zu wenig“ Stromerzeugt wird. Nach Abzug des Eigenverbrauches wird der geringe Überschuss die Kosten für Smart Meter und die Vertragsinfrastruktur des Energy Sharing nicht decken. 

Energy Sharing mit einem Balkonkraftwerk ist daher wirtschaftlich wohl nicht zu empfehlen.

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Brauche ich einen WEG-Beschluss für Energy Sharing?

Ein WEG-Beschluss für Energy Sharing ist dann von Nöten, wenn die PVA auf dem Gemeinschaftsdach der WEG installiert ist.

Da die Nutzung von Gemeinschaftseigentum gem. § 20 Abs. 1 WEG einen WEG-Beschluss erfordert, muss dieser durch einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Eigentümer erfolgen.

Sollte die PVA auf dem Dach eines einzelnen Sondereigentümers installiert sein, so ist kein WEG-Beschluss, sondern nur der individuelle Sharing-Vertrag von Nöten.

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Benötige ich ein Smart Meter für Energy Sharing?

Zur optimalen Funktion des Energy Sharing müssen Erzeugung und Verbrauch des Stroms genau erfasst und zugeordnet werden. Ein Smart Meter ist hier also essenziell für ein intelligentes Messsystem. Gebraucht wird:

  • Ein digital BSI-zertifizierter Zweirichtungszähler zur getrennten Messung der Einspeisung und des Bezugs am Netzanschlusspunktes, 

  • Ein Smart Meter Gateway, welches Verbrauchs- und Erzeugungsdaten im 15-Minuten-Takt an den Netzbetreiber sendet und somit eine bilanzierungsfähige Abrechnung ermöglicht und

  • Ein Erzeugungszähler, der misst was die PVA tatsächlich produziert.

  • Für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh oder einer PVA über 7 kWp besteht übrigens eine gesetzliche Smart-Meter-Einbaupflicht gem. § 29 MsbG.

  • Ein Ferraris-Zähler mit Drehscheibe ist für das Energy Sharing leider nicht zugelassen, da keine zeitgenaue Datenübermittlung ermöglicht wird.

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Benötige ich weiterhin einen regulären Stromvertrag?

Ja. Da der Sharing-Lieferant nicht den gesamten Bedarf des Sharing-Abnehmers decken wird, benötigt letzterer weiterhin einen Reststrom-Vertrag. Dadurch wird die Versorgungssicherheit durch die restliche Deckung garantiert.

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Muss ich ein Gewerbe anmelden, um Energy Sharing zu betreiben?

Zunächst ist hier anzumerken, dass nach § 42c EnWG das Energy Sharing nicht die gewerbliche Haupttätigkeit des Einspeisers sein darf. Anders ist dies bei der Vollversorgung nach § 3 Nr. 9 EEG, § 3 Nr. 21 EnWG.

Rein steuerrechtlich besteht meist keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Seit 2023 sind PVA bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit. Bei Jahresumsätzen unter 25.000,00 € befreit die Kleinunternehmerregelung aus § 19 UstG von der Umsatzsteuer.

Gewerberechtlich kann eine formale Anmeldung nach GewO jedoch erforderlich sein, dass der Stromverkauf an Dritte grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit ist. Hier gelten länderspezifische Regelungen, welche beachtet werden sollten.

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Muss ich mich als Stromlieferant registrieren, um Energy Sharing zu betreiben?

Der Sharing-Anbieter wird durch § 42c EnWG weitgehend von den klassischen Lieferantenpflichten nach §§ 40 ff EnWG befreit. 

Er muss sich daher weder als Stromlieferant bei der Bundesnetzagentur registrieren, noch unterliegt er den Informations- und Abrechnungspflichten eines regulären Energieversorgers. Das gilt aber nur für PV-Anlagen bis 30 kWp bzw. 100 kWp auf einem Mehrfamilienhaus.

Der Sharing-Anbieter ist Anlagenbetreiber, aber unterhalb der genannten Grenzen kein Energieversorger.

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Was ist der Unterschied zu Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?

Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung spielen sich direkt am Gebäude ab. Energy Sharing bezieht sich jedoch auf die Energy Sharing Community, also zum Beispiel die Nachbarschaft oder das Quartier.

Im Gegensatz zum Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird beim Energy Sharing das öffentliche Netz genutzt. 

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Welche sind die Vorteile von Energy Sharing?

Das Energy Sharing bringt verschiedene Vorteile mit sich. 

Zum einen kann der Sharing-Anbieter höhere Einnahmen erzielen, während der Sharing-Abnehmer weniger für den günstigen erneuerbaren Strom aus dem Energy Sharing zahlt.

Weitere Vorteile sind insbesondere:

  • Lokal erzeugter Strom

  • Anreiz und Teilhabe am Ausbau erneuerbarer Energien

  • Netzentlastung durch erzeugungs- und zeitnahen Verbrauch

  • Netzentlastung durch „aggregierte Flexibilität“ (Speicher „behind the meter“ und im öffentlichen Netz möglich)

  • Stärkung der Resilienz der Stromversorgung durch lokalen Strombezug

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Lohnt sich Energy Sharing wirtschaftlich?

Kurz gesagt: Es kommt drauf an.

Der Anlagenbetreiber erhält für eine Netzeinspeisung im Schnitt ca. 7 – 8 Cent pro Kilowattstunde. Wenn der Strom nun im Rahmen des Energy Sharing an „den Nachbarn“ verkauft wird, kann der Strom zu einem höheren Preis angeboten werden.

Der Sharing-Abnehmer profitiert, wenn der Strompreis den Sharing-Lieferanten unter dem normalen Netzstrompreis liegt. Es fallen jedoch die vollen Netzentgelte, Steuern und Abgaben ab, da der Strom über das öffentliche Netz fließt. Im Hinblick auf die Handhabung anderer EU-Länder diesbezüglich, könnte es hier zukünftig jedoch auch in Deutschland Änderungen geben.

Der Preis beim Energy Sharing muss also zwischen der Einspeisevergütung (7 – 8 ct/kWh) und dem Netzstrompreis (30-40 ct/kWh) liegen.

Es kann außerdem für den Überschussstrom eine Marktprämie in Anspruch genommen werden, wenn eine Teilversorgung gem. § 42c EnWG stattfindet.

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Wie bildet sich der Preis für den Sharing-Strom?

Der Sharing-Preis sollte zwischen der EEG-Einspeisevergütung, also 7 – 8 ct/kWh und dem Netzstrompreis, welcher 30 – 40 ct/kWh beträgt liegen. 

Typischerweise liegt der Preis zwischen 25 - 30 ct/kWh und orientiert sich an diesen beiden Grenzen. Eine jährliche Anpassungsklausel kann hier von Vorteil sein.

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Welche Kosten fallen beim Energy Sharing an?

Kosten entstehen beim Energy Sharing durch Netzentgelte, andere netzrelevante Kosten (WKA-Umlage, Konzessionsabgabe, Stromsteuer, KWKG-Umlage, Messstellenbetrieb und Abrechnungsgebühren. Außerdem können Kosten für die Hinzuziehung spezialisierter Dienstleister hinzukommen.

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Woher kommt der Strom beim Energy Sharing?

Beim Energy Sharing werden grundsätzlich zwei Lieferverträge benötigt.

Zunächst einen sogenannten Sharing-Liefervertrag, bei welchem man als Letztverbraucher, auch Sharing-Abnehmer, man von dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, dem Sharing-Lieferanten, mit Strom aus dessen Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage) über das Netz beliefert wird.

Da diese Stromlieferung jedoch nicht den gesamten Strombedarf abdecken benötigt man einen weiteren Vertrag mit einem Lieferanten der Wahl, welcher die ergänzende Strommenge liefert, also einen Reststrom-Liefervertrag.

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Was muss ich beim Energy Sharing beachten?

Beim Energy Sharing sind bestimmte gesetzliche Vorgaben von den Beteiligten einzuhalten. Im Folgenden finden Sie eine nicht abschließende Liste, was beim Energy Sharing beachtet werden muss:

Rahmenbedingungen

Einspeisung und Lieferung der Strommengen beim Energy Sharing erfolgen über das Netz der allgemeinen Versorgung.

In der Praxis wird in der Regel ein intelligentes Messystem erforderlich sein, um die Abwicklung auf Basis von viertelstündlichen Messwerten zu gewährleisten. Dabei werden Sharing- und Reststrom-Mengen nach viertelstündlich gemessenen Messwerten bilanziert. Die Stromlieferung erfolgt dabei nach dem tatsächlichen Bezug ohne „Standardlastprofil“ (Ein statistisches Modell, das den typischen Energieverbrauch über einen bestimmten Zeitraum abbildet).

Im Vertrag zwischen Sharing-Lieferant und -Abnehmer ist unter anderem ein Aufteilungsschlüssel zum Umfang des Nutzungsrechts und ein Preis für den gelieferten Strom geregelt.

Sharing-Lieferant

Die Einspeisung des Stroms aus der EE-Anlage, oder einem ausschließlich zur Zwischenspeicherung genutzten Stromspeichers, in das Netz erfolgt in Form der Direktvermarktung und wird viertelstündlich gemessen und bilanziert.

Sharing-Abnehmer

Die Sharing-Liefermengen werden aus dem Netz als Stromlieferung bezogen. Der Umfang wird dabei als in dem geschlossenen Vertrag als Nutzungs-Anteil an der gleichzeitigen Einspeisung aus der EE-Anlage in das Stromnetz festgelegt.

Der Reststrom wird von einem Reststrom-Lieferanten bezogen und deckt die Strommengen ab, welche nicht durch den Sharing-Lieferanten gedeckt sind.

Es fallen die üblichen Zahlungen für Netzentgelte und Umlagen nach den jeweiligen Vorgaben an. Dies gilt sowohl für die Sharing-Lieferung als auch für die Reststrom-Lieferung.

Bei dem ergänzenden Reststrom-Liefervertrag gilt freie Wahl bezüglich des Lieferanten. Hierbei können jedoch höhere Preise als bei gewöhnlichen Lieferverträgen in Rechnung gestellt werden, da diese Verträge strukturell erhöhte Bilanzierungsrisiken bei zugleich verringerten Liefermengen mit sich bringen. Dies gilt auch für den Grundversorger.

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Kann der Sharing-Lieferant einen Dienstleister/Dritten mit der Abwicklung beauftragen?

Ja, der Sharing-Lieferant kann einen Dienstleister mit der Abwicklung des Energy Sharing in Anspruch nehmen.

Ein spezialisierter Marktpartner kann vom Sharing-Lieferanten für die Abnahme und Bilanzierung der EE-Einspeisung in das Netz beauftragt werden. Diese Marktpartner werden als Direktvermarkter bezeichnet und können auch die Stromlieferung an den Sharing-Abnehmer abwickeln.

Sollte die Netzeinspeisung aus der EE-Anlage die zeitgleichen Netzbezüge des Sharing-Abnehmers übersteigen, so kann der beauftragte Marktpartner diese auch anderweitig vermarkten.

Es ist außerdem möglich, dass dieser Marktpartner die ergänzende Reststrom-Lieferung an den Sharing-Abnehmer übernimmt, soweit er dies anbietet und der Sharing-Abnehmer sein Angebot annimmt. Der Marktpartner müsste also einen gesonderten Stromliefervertrag oder eine Abwicklungs-Dienstleistung für den Sharing-Lieferanten anbieten um den Sharing-Abnehmer mit dem Reststrom zu beliefern.

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Dynamische Netzentgelte und Energy Sharing

Dass Netzbetreiber seit 2025 für Stromverbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wallbox, Wärmepumpe, 3-phasiger Speicher) variable Netzentgelte anbieten müssen, mit der Zielsetzung Verbrauch in erzeugungsreiche (Sommer untertags) bzw. verbrauchsarme (nachts von 0-6 Uhr) Zeiten zu lenken, kann auch für Energy Sharing ein echter Vorteil sein.

Lokal erzeugte und verbrauchte Energy entlastet nämlich das übergeordnete Netz. In anderen EU-Ländern konnten dafür Netzentgeltreduktionen von bis zu 56% beobachtet werden (Österreich, Niederspannungsebene)

Wenn Strom von „deinem Nachbarn“ zu Zeiten abgenommen wird, in denen besonders viel Strom erzeugt wird, fließt dieser nicht in das übergeordnete Hochspannungsnetz (und wieder zurück). Somit wird die Infrastruktur weniger belastet, was zu Entgeltreduktionen führen kann.

Es lohnt sich daher Energy Sharing mit einem dynamischen Stromtarif und variablen Netzentgelten zu verbinden und doppelt zu profitieren: Einnahmen aus dem Sharing und geringere Netzentgelte durch lastoptimierten Verbrauch.

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Was sind die Hürden beim Energy Sharing?

Insbesondere die Organisation stellt derzeit noch eine Hürde beim Energy Sharing dar. Es muss eine passende Messtechnik, eine klare vertragliche Regelung, ein tragfähiges Abrechnungsmodell und eine saubere Rollenverteilung zwischen den Beteiligten und Dienstleistern geben, um Energy Sharing reibungslos durchzuführen.

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Verliere ich meine EEG-Einspeisevergütung bei Energy Sharing?

Für die Strommenge, welche per Energy Sharing an „die Nachbarn“ geliefert wird verliert der Sharing-Anbieter die EEG-Einspeisevergütung.

Der Stromüberschuss, der vom Sharing-Anbieter eingespeist wird, wird weiterhin vergütet. Es ist hier also eine Marktprämie für den Überschussstrom möglich, wenn Energy Sharing betrieben wird.

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Wer haftet bei Ausfall der PV-Anlage?

Solange der Sharing-Vertrag einen Haftungsausschluss für Minderlieferung enthält: Niemand.

Da Energy Sharing keine physische Direktleitung, sondern eine bilanzielle Zuordnung ist, bezieht der Sharing-Abnehmer bei Ausfall automatisch Strom über seinen Reststrom-Vertrag. Ein Lieferanspruch besteht beim Energy Sharing nicht.

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Was sind die Unterschiede von Vollstrom-Energy Sharing und Teilversorgungs-Energy Sharing nach § 42c?

Neben der Teilversorgung nach § 42c EnWG ist auch eine Vollversorgung nach § 3 Nr. 9 EEG, § 3 Nr. 21 EnWG im Rahmen des Energy Sharing möglich. Bei letzterem wird die Vollstromversorgung aus einer Hand mit flexibler Skalierung, marktreif und dienstleistergeschützt vorgenommen.

Bei der Vollversorgung muss das Energy Sharing nicht unbedingt im lokalen Stromnetz stattfinden, es wird kein iMsys benötigt und der Sharing-Anbieter und Sharing-Abnehmer können dürfen jegliche Organisation und Größe aufweisen. Außerdem lohnt sich das Modell der Vollversorgung auch für zahlreiche Bestands-PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab ca. 2016, sofern für den Energy Sharing Strom die Marktprämie (ca. 2,5 ct im Schnitt) über die „geförderte Direktvermarktung“ in Anspruch genommen wird.

Ein großer Unterschied zur Teilversorgung liegt insbesondere darin, dass keine Marktprämie für den Überschussstrom anfällt, da dieser ungeförderte Direktvermarktung darstellt. Außerdem wird das Energy Sharing mit Reststromversorgung organisiert und bestehende Stromlieferverträge müssen von dem Sharing-Abnehmer gekündigt werden. Dafür besteht zwischen dem Sharing-Anbieter und dem -Abnehmer lediglich ein Vertrag.

Die Energy Sharing Vollversorgung darf als gewerbliche Haupttätigkeit durch den Sharing-Anbieter durchgeführt werden.

Im Kern sind beide Modelle besonders attraktiv für Ü20- und Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab März 2025 („Solarspitzengesetz“), sie können von der Stromsteuer innerhalb einer 4,5-km-Entfernung befreit werden und benötigen einen Direktvermarkter (noch schwebend bei § 42c EnWG).

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