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Was ist Mieterstrom?

Mieterstrom ist lokal erzeugter Strom, welcher ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz an die Mieter geliefert wird. 

Zwischen dem Mieter und dem Mieterstromlieferanten wird dafür ein gesonderter Stromliefervertrag geschlossen. Bestehende Stromlieferverträge müssen gekündigt werden.

Produziert die Solaranlage mehr Strom als benötigt wird dieser in das öffentliche Netz eingespeist. Wird zu wenig Strom produziert und geliefert, so werden die Mieter zusätzlich aus dem öffentlichen Netz beliefert.

Die Mieter haben hier freie Wahl bei der Auswahl ihres Stromlieferanten. Es steht Ihnen frei, ob sie den Mieterstrom in Anspruch nehmen möchten.

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Was sind wichtige Mieterstrom-Fakten für Nutzer?

Gefördert ist Mieterstrom nur wenn er aus Solaranlagen stammt. Es ist dabei nicht erlaubt die Stromlieferung an den Wohnungsmietvertrag zu koppeln. Es besteht eine maximale Vertragslaufzeit von zwei Jahren bei Abschluss, eine stillschweigende Verlängerung ist jedoch möglich. Die Kündigungsfrist darf maximal einen Monat betragen. Der Strompreis darf hierbei 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarif nicht überschreiten.

Entscheiden Sie sich für ein nicht gefördertes Mieterstrommodell so ist dies auf Solaranlagen, KWK-Anlagen, BHKW und Kleinwindanlagen anwendbar. Es besteht weder ein Vertragskopplungsverbot und eine freie Preisgestaltung ist im Hinblick auf Preis, Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist möglich.

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Was sind die Vorteile von Mieterstrom?

Die Mieter werden mit lokal erzeugten Strom beliefert. Sie und der Mieterstromlieferant haben Teilhabe an der Energiewende.

Außerdem entfallen bei Mieterstrom Kosten - insbesondere beim Einsatz von Unterzählern für Mieterstromteilnehmende - und er wird gefördert, sodass er wirtschaftlich attraktiv ist. Der Mieter spart gegenüber der Grundversorgung mindestens zehn Prozent aufgrund der Preisdeckelung.

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Mit wem schließe ich den Mieterstromvertrag ab?

Der Vertragspartner beim geförderten Mieterstrom ist der Mieterstromlieferant, also der Betreiber der Solaranlage.

Bei Anlagen, die nach dem 01. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, kann der Vertragspartner auch ein Dritter sein. Ist dies der Fall, wird der Strom von dem Anlagenbetreiber auch an diesen Dritten verkauft. 

Mieterstromlieferant ist also zum Beispiel der Gebäudeeigentümer, der Vermieter, die Wohnungsgenossenschaft ein Mieterstrom-Dienstleister, wie ein Energieversorgungsunternehmen oder das lokale Stadtwerk, oder ein Dritter sein.

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Kann ich bei Mieterstrom den Lieferanten wechseln?

Grundsätzlich haben die Mieter das Recht sich einen Stromlieferanten der Wahl zu suchen oder sich vom Grundversorger beliefern zu lassen. 

Es gibt hier jedoch Ausnahmen bei bestimmten Mietverhältnissen, wie bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, der möblierten Untervermietung zum vorübergehenden Gebrauch oder bei Alters-/Pflegeheimen oder Studenten- bzw. Lehrlingsheimen. Hier ist ein Lieferantenwechsel ausgeschlossen.

Wenn der Mieterstromvertrag für einen Wechsel beendet, wird kein Strom mehr von dem Lieferanten des gekündigten Mieterstromvertrages geliefert. Es sind hier die Kündigungsfristen aus dem geschlossenen Vertrag zu beachten. Bei geförderten Mieterstrom ist diese nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht länger als 1 Monat. Der Lieferant teilt dem Mieter nach Beendigung die Marktlokations-ID mit, welche zur Beauftragung eines neuen Lieferanten benötigt wird.

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Kann ich den Mieterstromvertrag mit dem Mietvertrag koppeln?

Grundsätzlich nein. Es gibt hier jedoch Ausnahmen bei den folgenden Mietverhältnissen:

  • Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch,

  • der möblierten Untervermietung zum vorübergehenden Gebrauch oder

  • bei Alters-/Pflegeheimen oder Studenten- bzw. Lehrlingsheimen

In diesen Ausnahmefällen kommt automatisch ein Mieterstromvertrag zustande, welcher mit Rückgabe der Wohnung ohne Kündigung endet.

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Wann endet ein Mieterstromvertrag?

Der Mieterstromvertrag endet normalerweise mit der Kündigung gegenüber dem Mieterstromlieferanten. Hierbei sind die vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten.

Endet der Mieterstromvertrag, so ist der Lieferant dazu verpflichtet alle erforderlichen Formalitäten zur Ermöglichung des Lieferantenwechsels mit dem örtlichen Netzbetreiber zu klären.  Er muss dem Mieter die Marktlokations-ID mitteilen, mit welcher ein neuer Lieferant beauftragt werden kann. 

In Ausnahmefällen endet der Mieterstromvertrag automatisch mit Rückgabe der Wohnung, ohne dass eine Kündigung benötigt wird.

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Was bedeutet umfassende und unterbrechungsfreie Stromversorgung?

Da die hauseigene Solaranlage nicht zu jederzeit die benötigte Strommenge erzeugt und liefern kann, steht dem Mieter zusätzlicher Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zur Verfügung. 

Die Lieferung dieses Zusatzstroms wird über den Mieterstromlieferanten abgewickelt, welcher den Strom einkauft oder einen gesonderten Stromliefervertrag abschließt. Die Mieter benötigen hier keinen weiteren Energieliefervertrag.

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Wie setzt sich der Mieterstrompreis zusammen?

Der Mieterstrom setzt sich insbesondere aus Beschaffungs-/Gestehungskosten, dem Messstellenbetrieb und der Umsatzsteuer zusammen. Umsatzsteuerpflichtig ist die Mieterstromlieferung, wenn der Mieterstromlieferant nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann.

Es gibt hierbei eine Preisobergrenze, da der Mieterstrom 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarif nicht übersteigen darf.

Für den Mieterstrom können verschiedene Kostenbestandteile entfallen. Dazu gehören zum Beispiel das Netzentgelt, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Diese fallen für den PV-Stromanteil nicht an, für den Netzstromanteil sind sie beim Reststrombezug schon bezahlt worden.

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Wie wird Mieterstrom abgerechnet?

Die Abrechnung beim Mieterstrom erfolgt durch den Mieterstromlieferanten, welcher eine Verbrauchabrechnung stellen muss, welche den üblichen Anforderungen entsprechen muss. 

Neben der korrekten Verbuchung von Abschlagszahlungen müssen hierbei zahlreiche gesetzliche Transparenzpflichten, Verbraucherschutzvorschriften und Pflichten zur Stromkennzeichnung eingehalten werden. 

Der Mieterstromlieferant kann jedoch auch einen Dienstleister mit der Abrechnung beauftragen.

Wichtig: Eine Abrechnung über die Nebenkostenabrechnung der Wohnung ist beim geförderten Mieterstrom nicht erlaubt.

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Was sind die Kündigungsfristen?

Bei gefördertem Mieterstrom darf die Kündigungsfrist maximal einen Monat betragen. Bei anderen, nicht geförderten Mieterstrom-Modellen gelten die Energiewirtschaftlichen und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen.

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Kann ich als Anlagenbetreiber einen Dienstleister/Dritten mit der Abwicklung des Mieterstroms beauftragen?

Ja, der Anlagenbetreiber kann einen Dienstleister oder Dritten mit der Abwicklung des Mieterstroms beauftragen. Dabei wird der gesamte Anlagenbetrieb an den Dritten übergeben, der dann zum Mieterstromlieferanten und Vertragspartner des Mieters wird.

Wenn die Solaranlage nach dem 01. Januar 2021 in Betrieb genommen wurde, kann der Anlagenbetreiber den Strom sogar an einen Dritten verkaufen, welcher dann der Mieterstromlieferant wird.

Einzelne Aufgaben können von dem Dritten/Mieterstromlieferant an einen weiteren Dienstleister abgegeben werden. Dazu gehören:

  • die Errichtung der Anlage, 

  • die Stromlieferung, 

  • die energiewirtschaftliche Abwicklung (Vertragswesen, Abrechnung, Kundeninformation und Meldepflichten)

  • Messstellenbetrieb

Der Dritte bleibt jedoch weiterhin der Vertragspartner.

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Woher stammt der gelieferte Strom?

Der PV-Anteil des Mieterstroms stammt aus der hauseigenen Solaranlage, welche auf, an oder in dem Gebäude oder Nebenanlage ist.

Außerdem darf bei Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 01. Januar 2021 auch in einem Quartier Strom verbraucht werden. Ein Quartier ist ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude können hier auf unterschiedlichen Grundstücken liegen und sogar durch Straßen getrennt sein, solange der Eindruck des einheitlichen Ensembles bestehen bleibt. Jedoch ist diese Konstellation unter Umständen nicht von den Netzkosten befreit gemäß dem Urteil des BGH vom Mai 2025 zur Einstufung des Quartierstroms als quasi öffentliches Verteilernetz.

Der gelieferte Strom ist also lokal erzeugter EE-Strom.

Der benötigte Zusatzstrom wird bei einem Stromhändler eingekauft und durch die Stromkennzeichnung auf der Abrechnung ausgewiesen.

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Welchen Effekt hat die Änderung der Anlagenzusammenfassung auf Mieterstrom?

Bei einer Anlagenzusammenfassung nach EEG – Solarpaket 1 - werden mehrere PV-Anlagen nur noch dann als eine zusammenhängende Anlage betrachtet, wenn sie hinter dem gleichen Netzverknüpfungspunkt und innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen wurden.

Die Regelung wurde mit dem Solarpaket I eingeführt, da bis dahin auch Dachanlagen, die einem engen zeitlichen oder räumlichen Zusammenhand hatten, als eine Anlage betrachtet wurden und sich somit Verpflichtungen zur Einhaltung bestimmter technischer Standards ergaben. Dies brachte oft Probleme.

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