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    Messkonzept

    In einem Gebäude mit 3 bis 20 Parteien erfolgt die Nutzung des PV-Stroms vorzugsweise durch die Umsetzung

    • eines physischen Summenzählermodells für alle oder einen Teil der Bewohner,
    • eines virtuellen Summenzählermodells für alle oder einen Teil der Bewohner, oder
    • eines virtuellen Zählers im Sinne der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung für alle oder einen Teil der Bewohner.
    • Möglich ist auch die Beschränkung auf einen Verbraucher, den Allgemeinstrom oder eine einzelne Wohnpartei, z.B. wenn die Leistung der Anlage für die Versorgung aller Wohneinheiten zu klein ist (z.B. weniger als 1 kWp pro Partei).
    • Zudem ist auch das oben genannte Messkonzept für "separate Anlagen" (s.o. Zweifamilienhäuser) anwendbar, vorausgesetzt, dass die Anzahl der Bewohner entsprechend gering ist.

    In der folgenden Tabelle ist der Unterschied zwischen einem physischen und den beiden virtuellen Modellen dargestellt.

    Das Messkonzept des „virtuellen Zählers im Sinne der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung " entspricht weitgehend dem virtuellen Summenzählermodell: Die Verbrauchszähler werden gegen intelligente Messsysteme ausgetauscht und sind weiterhin beim Messstellenbetreiber angemeldet. Es entfällt jedoch der Summenzähler. Die Verbrauchszähler bleiben unter dem Namen des jeweiligen Verbrauchers angemeldet, sie werden nicht auf den Namen des PV-Anlagenbetreiber umgemeldet.

     

    Notwendige Austattung Physisches Summenzählermodell Virtuelle Zählermodelle
    Am Gebäudeeingang Haupt-Zweirichtungszähler (ab 63A mit einem Messwandlerschrank) Keine Messeinrichtung notwendig
    Teilnehmender Verbrauchzähler MsB-Zähler werden gegen private geeichte Zähler ausgetauscht (mit oder ohne Fernauslesbarkeit, je nach Abrechnungsart) Intelligente Messsysteme vom MsB (Umrüstung der bestehenden mME oder Umtausch) + SMGW
    Erzeugungszähler Privater geeichter Zähler, oder MSB-Zähler wenn der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen wird MsB-Zähler
    Software ggf. wenn mit einem Dienstleister gearbeitet wird Einrichtung des virtuellen Summenzählers +Rechnerische Ermittlung der Messwerte des Summenzählers, und im Fall einer GGV, der PV- und Netzstrommengen je 15-Min pro teilnehmender Verbrauchzähler

    Legende:

    mME: moderne Messeinrichtung (digitaler Zähler)

    MsB: Messstellenbetreiber

    SMGW : Smart-Meter-Gateway

    Vergleich von möglichen Messkonzepten in kleinen MFHs

    Messkonzept Physischer Summenzähler Virtueller (Summen-)Zähler Getrennte Anlagen
    Kostenerhöhend (Infrastruktur) Physischer Summenzähler, Wandlerschrank für den Summenzähler (ab 4-5 Wohneinheiten) - Wechselrichter je PV-Anlage und Anschluss hinter einem Zweirichtungszähler des Verbrauchers
    Kostenerhöhend (Dienstleistung) Ggf. Abrechnung durch einen Dienstleister: ggf. fernauslesbare Zähler, wenn Dienstleister für die Abrechnung zuständig sind, evtl. registrierter Lastgangmessungszähler (meist teurer als vom gMsB), Mess- und Abrechnungskosten Bei Anwendung der "Gemeinschaftlichen Gebäudeverorgung": Grundgebühr pro Teilnehmendem für den Betrieb der Zähler vom MsB, evtl. zusätzliche Grundgebühr für die Abrechnung durch den Messstellenbetreiber Grundgebühr pro Teilnehmendem für den Betrieb der Zähler vom MsB, evtl. zusätzliche Grundgebühr für die Abrechnung des PV-Stroms durch den PV-Anlagenbetreiber
    Kostensenkend (Infrastruktur) keine intelligente Messsysteme (Smart Meter) pro Verbraucher erforderlich (geeichte Unterzähler sind ausreichend) kein physischer Summenzähler erforderlich kein physischer Summenzähler erforderlich
    Kostensenkend (Dienstleistung) Zukauf des Reststroms in großer Menge (evtl. dadurch günstiger Tarif), eine einzige Grundgebühr für den Reststrom (nur ein Zähler) Preisobergrenze für den Messstellenbetrieb für Smart Meter, wenn die durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber (Netzbetreiber/Stadtwerke) installiert werden einfache Abrechnung

    Betreibermodelle

    Die Betreibermodelle für kleine MFHs, die einem Vermieter gehören, ähneln denen von Zweifamilienhäusern. Sie werden generell aufgrund der geringen Anzahl der Wohneinheiten ohne externe Dienstleister umgesetzt, mit Ausnahme von Dienstleistern, die lediglich die Messtechnik und Abrechnung anbieten (Liste von MFH-Dienstleister).

    Nach der EnWG-Novelle und deren Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung als neues Betreibermodell müssen Vermieter nicht mehr Vollversorger sein, sondern können lediglich PV-Strom an ihre Mieter verkaufen. Hier kann der neue Mustervertrag (1f) PV-Gebäudestrom verwendet werden.

    Die untere Tabelle stellt den Unterschied zwischen Stromlieferungsmodelle (1b / 1f) für gemeinschaftliche betriebenen Anlagen und der Selbstnutzung des PV-Stroms durch die Errichtung getrennter Anlagen jeweils von einem Bewohner betrieben vor. Die Vermietung der Wohnung mit Nebenleistung Strom (2c - PV Wohnungsmiete) ist eine weitere Möglichkeit, die nicht als Stromlieferung betrachtet wird.

    Betreibermodell / Mustervertrag Vollversorgung mit Stromlieferung an Bewohner (1b) Ergänzungsversorgung Mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, Stromlieferung an Bewohner (1f) Ergänzungsversorgung mit getrennten PV-Anlagen, Selbstnutzung der einzelnen Bewohner durch die Pacht der PV-Anlage (2a/2b)  
    Unterschied bezüglich damit verbundener Melde- und Vertragspflichten Anzeigepflicht beim Zollamt für die Stromsteuerbefreiung, keine Vereinfachung der Verträge und Rechnungen Anzeigepflicht beim Zollamt für die Stromsteuerbefreiung, Vereinfachung der Verträge und Rechnungen Keine Anzeigepflicht beim Zollamt für die Stromsteuerbefreiung  
    Messkonzept Physischer oder Virtueller Summenzähler Virtueller Summenzähler Zweirichtungszähler pro Verbraucher  
    Art der Zuteilung des PV-Stroms Freie Zuteilung Zuteilung teilweise von gesetzlichen Vorgaben bestimmt Direkt Nutzung: Keine Zuteilung erforderlich  
    Zuständig für die Ermittlung der PV-Strommenge pro Verbraucher PV-Anlagenbetreiber Messstellenbetreiber (grundzuständige oder wettbewerbliche), basiert auf den vom PV-Anlagenbetreiber definierten Aufteilungsschlüssel -  

    Für Gemeinschaften, sowohl WEG als auch Genossenschaften oder andere gemeinschaftliche Wohnformen, ist die einfachste Form der Umsetzung die Kombination der Betreibermodelle (3a-d) Selbstversorgung und ggf. Mieter (2c) PV-Wohnungsmiete. Die Prinzipien dieser Modelle werden unten angeführter Tabelle erläutert. Diese Betreibermodelle-Kombination funktionniert auch mit einem virtuellen Summenzähler, wobei (2c) die Vollversorgung des Mieters voraussetzt.

    Betreibermodell / Mustervertrag (2c) PV-Wohnungsmiete (3a-d) Selbstversorgung
    Mögliche Messkonzepte Virtueller oder Physischer Summenzähler mit oder ohne Kaskade Virtueller oder Physischer Summenzähler mit oder ohne Kaskade
    Investor Vermieter der Wohnung (durch die Gemeinschaft) Gemeinschaft
    PV-Anlagenbetreiber Gemeinschaft Gemeinschaft
    Unterzeichner des Reststromabnahmevertrags Gemeinschaft Gemeinschaft (Virtueller oder Physischer Summenzähler - Vollversorgung)
    Veräußerungsform des PV-Stroms Mieterhöhung Vermiedene Netzstromkosten der Gemeinschaft-Mitglieder

    Faktenblatt: Gemeinschaftliche Nutzung von PV-Strom in Ein- und Mehrparteiengebäuden

    Neue Veröffentlichung des PV Netzwerk Baden-Württemberg, inklusive der Neuerungen durch das Solarpaket I; für Privat- und Gewerbesektor. Stand: Juni 2024.

    Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung - Solarenergie gemeinsam nutzen

    Neue Veröffentlichung des Bündnis BürgerEnergie e.V. Berlin: ein Leitfaden zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung